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Hinweise zum Rückstau von Abwasser

Hinsichtlich des Rückstaus von Abwasser aus der gemeindlichen Kanalisation ist folgendes zu beachten:

Die Gemeinde weist die Hauseigentümer auf die jederzeit mögliche Rückstaugefahr von Abwasser aus der gemeindlichen Kanalisation hin.

Grundstücksentwässerungsanlagen sind nach der Rechtsprechung, den technischen Vorschriften und der Entwässerungssatzung der Gemeinde wirkungsvoll und dauerhaft durch den Anschlussnehmer selbst gegen Rückstau zu sichern.

Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) liegen Schäden, die nur wegen fehlender Rückstausicherung entstehen konnten, nicht mehr im Schutzbereich der Pflichten, die dem Inhaber der Kanalisation gegenüber seinen Anschlussnehmern obliegen. In solchen Fällen haftet die Gemeinde nicht für Schäden.

Normgerechte Rückstausicherungen (entsprechend DIN 1986, DIN 1997 und DIN 19578) sind deshalb erforderlich. Beratung und Information erhalten Sie durch die Fachbetriebe für sanitäre Anlagen und Installationen.

Die Anschlussnehmer sind verpflichtet sich entsprechend sachkundig zu machen.

Eine regelmäßige Inspektion und Wartung der eingebauten Rückstausicherungen ist notwendig und wird in der Norm (DIN 1986 Teil 30 mit 33) vom Anschlussnehmer verlangt.