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Feldgeschworene Teunz

Nach Art. 11 Abs. 1 AbmG sind für jede Gemeinde Feldgeschworene zu bestellen. Der Feldgeschworene erlangt sein Amt durch Wahl.

Das Amt des Feldgeschworenen ist ein kommunales Ehrenamt. Der Feldgeschworene ist zur gewissenhaften und unparteiischen Ausübung sowie zur Verschwiegenheit verpflichtet. Für dieses kommunale Ehrenamt beziehen die Feldgeschworenen kein Gehalt. Sie erhalten aber für ihre Tätigkeit Gebühren, deren Höhe sich nach der Gebührenordnung des Landkreises richtet.

Die Bestellung erfolgt auf Lebenszeit. Auf die Wählbarkeit sowie den Verlust der Wählbarkeit sind die Vorschriften des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes über ehrenamtliche Bürgermeister sinngemäß anzuwenden. Zum Feldgeschworenen wählbar ist demnach jeder Deutsche, der am Tag der Wahl

  • das 21. Lebensjahr vollendet hat,
  • seit mindestens sechs Monaten seinen Aufenthalt in der Gemeinde hat,
  • geistig und körperlich den Aufgaben des Feldgeschworenen gewachsen ist.

Die wichtigsten Aufgaben der Feldgeschworenen sind:

  • Mitwirkung bei der Abmarkung
  • Überwachung der Grenzzeichen
  • Grenzbegehungen.

Die Zahl der Feldgeschworenen in der Gemeinde Teunz hat der Gemeinderat auf vier festgelegt (Art. 11 Abs. 1 Sätze 1 und 4 AbmG).

Weitere Infos zum Feldgeschworenenwesen können auch den Webseiten des Vermessungsamtes Nabburg entnommen werden.

Derzeit üben vier Personen das Amt des Feldgeschworenen aus.