Bekanntmachung der Haushaltssatzung 2012
Markt Winklarn
20 - 941
Vollzug der Gemeindeordnung
Bekanntmachung
I. Auf Grund der Art. 63 ff. der Gemeindeordnung (GO) hat der Marktgemeinderat Winklarn in seiner öffentlichen Sitzung vom 24. April 2012 die Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2012 beschlossen. Sie wird hiermit gemäß Art. 65 Abs. 3 GO amtlich bekannt gemacht (Art. 26 Abs. 2 GO).
II. Das Landratsamt Schwandorf hat mit Schreiben vom 11. Juni 2012 die rechtsaufsichtliche Genehmigung (Art. 65 Abs. 3 Satz 1, Art. 117 Abs. 1, Art. 110 Satz 1 GO) für den Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredit-aufnahmen in Höhe von 1.290.000,00 € für Investitionen und Investitionsförde-rungsmaßnahmen im Vermögenshaushalt erteilt (Art. 71 Abs. 2 GO).
Die Kreditermächtigung gilt bis zum Ende des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres und, wenn die Haushaltssatzung für das übernächste Jahr nicht rechtzeitig amtlich bekannt gemacht wird, bis zum Erlass dieser Haushaltssatzung (Art. 71 Abs. 3 GO). Der Markt darf zur Sicherung des Kredits keine Sicherheiten bestellen (Art. 71 Abs. 6 GO).
III. Die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan mit Anlagen liegen vom Tag nach der Veröffentlichung der Bekanntmachung eine Woche lang bei der der Geschäftsstelle der Verwaltungsgemeinschaft Oberviechtach, Bezirksamtstr. 5, 92526 Oberviechtach, auf Zimmer-Nr. 37 während der allgemeinen Geschäftsstunden zur Einsichtnahme auf.
IV. Die Haushaltssatzung mit ihren Anlagen wird während des Haushaltsjahres bei der Verwaltungsgemeinschaft Oberviechtach als Behörde des Marktes Winklarn, Bezirksamtstr. 5, 92526 Oberviechtach auf Zimmer Nr. 37 zur Einsicht bereitgehalten (§ 4 Abs. 2 Bekanntmachungsverordnung-BekV).
V. Die Haushaltssatzung tritt mit dem 01. Januar 2012 in Kraft.
II. Das Landratsamt Schwandorf hat mit Schreiben vom 11. Juni 2012 die rechtsaufsichtliche Genehmigung (Art. 65 Abs. 3 Satz 1, Art. 117 Abs. 1, Art. 110 Satz 1 GO) für den Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredit-aufnahmen in Höhe von 1.290.000,00 € für Investitionen und Investitionsförde-rungsmaßnahmen im Vermögenshaushalt erteilt (Art. 71 Abs. 2 GO).
Die Kreditermächtigung gilt bis zum Ende des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres und, wenn die Haushaltssatzung für das übernächste Jahr nicht rechtzeitig amtlich bekannt gemacht wird, bis zum Erlass dieser Haushaltssatzung (Art. 71 Abs. 3 GO). Der Markt darf zur Sicherung des Kredits keine Sicherheiten bestellen (Art. 71 Abs. 6 GO).
III. Die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan mit Anlagen liegen vom Tag nach der Veröffentlichung der Bekanntmachung eine Woche lang bei der der Geschäftsstelle der Verwaltungsgemeinschaft Oberviechtach, Bezirksamtstr. 5, 92526 Oberviechtach, auf Zimmer-Nr. 37 während der allgemeinen Geschäftsstunden zur Einsichtnahme auf.
IV. Die Haushaltssatzung mit ihren Anlagen wird während des Haushaltsjahres bei der Verwaltungsgemeinschaft Oberviechtach als Behörde des Marktes Winklarn, Bezirksamtstr. 5, 92526 Oberviechtach auf Zimmer Nr. 37 zur Einsicht bereitgehalten (§ 4 Abs. 2 Bekanntmachungsverordnung-BekV).
V. Die Haushaltssatzung tritt mit dem 01. Januar 2012 in Kraft.
Oberviechtach, den 15. Juni 2012
Markt Winklarn
gez.
Sailer
Erster Bürgermeister
Verteiler:
1x Amtstafel VG Ovi
1x Amtstafel Winklarn
1x Amtstafel Schneeberg
1x Amtstafel Muschenried
1x Amtstafel Pondorf
1x Amtstafel Haag
1x iKISS
1x Presse
1x zum Akt
Angeschlagen am: 15.06.2012Abgenommen am: 12.07.2012
15.06.2012
Quelle: Verwaltungsgemeinschaft Oberviechtach als Behörde des Marktes Winklarn
Quelle: Verwaltungsgemeinschaft Oberviechtach als Behörde des Marktes Winklarn