Allgemeinverfügung - Verwaltungsgemeinschaft
Allgemeinverfügung
Verlegung des zeitlichen Ausbringverbotes (Kernsperrfrist) auf Grünland nach Düngeverordnung
Das für die Oberpfalz zuständige Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Amberg setzt nach § 4 Abs. 5 der Düngeverordnung das Verbot der Ausbringung (Kernsperrfrist) von Düngemitteln mit einem wesentlichen Gehalt an verfügbarem Stickstoff (z. B. Gülle und Jauche), ausgenommen Festmist ohne Geflügelkot, in den
Landkreisen Amberg-Sulzbach, Cham, Neumarkt, Neustadt/Waldnaab, Regensburg, Schwandorf, Tirschenreuth, sowie in den kreisfreien Städten Amberg, Regensburg und Weiden
bei Grünland auf die Zeit vom 1. Dezember 2011 bis 15. Februar 2012 fest.
Die besonderen Verhältnisse im Grünland bezüglich der Verwertung von Nährstoffen aus flüssigen Wirtschaftsdüngern rechtfertigen eine Verlegung der Sperrfrist. Insbesondere auf den im Frühjahr meist frostgefährdeten oder schneereichen, feuchten oder hängigen Grünlandflächen in den genannten Gebieten wird durch die Verschiebung der Kernsperrfrist eine bessere Nährstoffausnutzung und bodenschonendere Gülleausbringung im Herbst ermöglicht.
Auf Ackerland gilt der in der Düngeverordnung festgelegte Zeitraum vom 1. November 2011 bis 31. Januar 2012. Während dieser Zeit dürfen nach § 4 Abs. 5 der Düngeverordnung ebenfalls keine Düngemittel mit einem wesentlichen Gehalt an verfügbarem Stickstoff (z. B. Gülle und Jauche), ausgenommen Festmist ohne Geflügelkot, aufgebracht werden.
Unabhängig davon dürfen Düngemittel mit wesentlichen Gehalten an Stickstoff und Phosphat auch dann nicht ausgebracht werden, wenn der Boden überschwemmt, wassergesättigt, gefroren oder durchgängig höher als 5 cm mit Schnee bedeckt ist.
Auch Festmist darf unter diesen Bedingungen nicht ausgebracht werden.
Die Verschiebung der Kernsperrfrist gilt nicht für weitergehende Auflagen aus dem Bayerischen Kulturlandschaftsprogramm (KULAP) oder aus Wasserschutzgebietsverordnungen.
Bei Verstößen gegen die Düngeverordnung wird ein Bußgeldverfahren eingeleitet und es sind Sanktionen im Rahmen von Cross Compliance zu erwarten.
[gez.]
Josef Rupprecht, LD
Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Amberg
Fachzentrum Agrarökologie
Quelle: Verwaltungsgemeinschaft Oberviechtach